Auch für den Fußverkehr bringt die Reform des Straßenverkehrsrechts bedeutende Verbesserungen und Erleichterungen auf den Weg. Sichere Infrastruktur für Zufußgehende kann jetzt leichter präventiv geplant und umgesetzt und der Fußverkehr aktiv gefördert werden.
„Angemessene Flächen für den Fußverkehr“ können auf Basis der neuen Ziele Klima- und Umweltschutz, Gesundheit und städtebauliche Entwicklung im Straßenverkehrsgesetz grundsätzlich ohne Nachweis einer Gefahrenlage angeordnet werden. Auf der Basis der „alten Ziele“ Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs können zudem Fußgängerüberwege neuerdings ohne den Nachweis einer sogenannten „qualifizierten Gefahrenlage“ eingerichtet werden (§ 45 Abs. 9, Satz 4, Nr. 9 StVO). Zudem werden Fußgängerüberwege als Tatbestand für die Anordnung von Tempo 30 Abschnitten auf Hauptverkehrsstraßen aufgenommen – vor und hinter den Überwegen kann jetzt ebenfalls ohne den Nachweis einer „qualifizierten Gefahrenlage“ die Geschwindigkeit reduziert werden.
Damit wird es vor Ort in den Kommunen leichter, durchgängige und direkte, umwegfreie Fußinfrastruktur bereitzustellen. Das ist für alle gut: es verbessert die Sicherheit, macht Zufußgehen attraktiver und sorgt für mehr Lebensqualität vor Ort.
FAQs
Weiterführende Links:
Regelwerk der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen e. V.Änderungen zur VwV-StVO sind bis zur endgültigen Veröffentlichung der novellierten Fassung im Bundesanzeiger einzusehen (Stand Mai 2025