Maßnahmen zur Einführung von Bewohnerparkzonen können nun bereits ergriffen werden, wenn ein drohender Parkraummangel festgestellt wird – es muss also nicht mehr abgewartet werden, bis dieser tatsächlich eingetreten ist. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser drohende Mangel nachgewiesen wird (§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO).
Darüber hinaus ist es nun auch möglich, Bewohnerparken auf Basis eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzeptes einzuführen. Ziel ist hierbei insbesondere, schädliche Umweltauswirkungen zu vermeiden oder die geordnete städtebauliche Entwicklung zu unterstützen. In diesen Fällen ist weder der Nachweis eines bestehenden noch eines drohenden Parkraummangel erforderlich (§ 45 Abs. 1b Satz 2 StVO).
Zudem wurde in der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) der Radius von Bewohnerparkbereichen von bisher 1.000 Meter auf 1.500 Meter erweitert.
FAQs
